Verkaufs-, Lieferung- und Zahlungsbedingungen der Firma Connect – Markus Strotmeier

1.  Geltung
Einkaufs- und Zahlungsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich – auch wenn den Bedingungen des Käufers nicht widersprochen wird – für alle Lieferungen, es sei denn, dass abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind.

2.  Angebot und Abschluss
Alle Angebote sind unverbindlich hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeit. Mündliche, telefonische und durch Vertreter getroffene Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit von Abbildungen, Zeichnungen, Angaben von technischen Daten und elektrischen Werten.

3. Lieferfristen
Lieferfristen sind unverbindlich, Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene Lieferungshindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betriebe oder in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten usw. berechtigen den Verkäufer, die Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

4.  Versand und Lieferung
Der Versand erfolgt nach Ermessen der Verkäufers und ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Sämtlichen Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen auf Kosten und Gefahr der Käufers. Versicherungen erfolgt auf seinen Wunsch und zu seinen Lasten. Wird der Versand ohne Verschulden der Verkäufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft seitens des Verkäufers dem Versand gleich.

5. Verpackung
Die Verpackung wird besonders berechnet. Wird sie innerhalb eines Monats unter Verwendung der alten Zeichen mit sämtlichen Packmaterialien frei Lager des Verkäufers zurückgesandt, so werden zwei Drittel des berechneten Wertes gutgeschrieben, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Fehlen des Packmaterials wird nur die Hälfte vergütet. Leichte Verpackung, wie Postkisten, Kartons usw., werden nicht zurückgenommen. Für verspätet zurückgegebene Leihverpackungen werden die von den Herstellern berechneten Mietgebühren belastet.

6. Preise und Zahlung
Die Preise sind unverbindlich und verstehen sich ab Lieferort in EURO. Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten und wird gesondert berechnet. Der Rechnungsbetrag ist, insofern vom Verkäufer nicht per Nachnahme geliefert wird und keine andere Zahlungsweise vereinbart ist, ohne Rücksicht auf Mängelrügen 30 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Reparaturen sind zahlbar rein netto Kasse. Schecks und Akzepte werden nur zahlungshalber, letztere nur auf Grund besonderer Vereinbarung hereingenommen. Wechselkosten und Diskontspesen nach den Sätzen der Privatbanken gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen gelten erst als an dem Tage geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag  verlustfrei verfügen kann. Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung seitens des Käufers mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Zahlungen an Angestellt sind nur gültig, wenn diese Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen haben. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem Wechseldiskontsatz der für den Hauptsitz des Verkäufers zuständigen Landeszentralbank zu entrichten. Vor Zahlungen fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Verträge verpflichtet. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig und der Verkäufer kann für die noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall der Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs sowie Nachsuchung eines Vergleichs seitens des Käufers. Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung des Verkäufers ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

7. Eigentumvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren  (Vorbehaltswaren) bis zur Bezahlung seiner gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für die Saldo-Forderung des Verkäufers. Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950 BGB ohne den Verkäufer zu verpflichten. Die so entstandene neue Sache bleibt somit sein Eigentum und dient als Vorbehaltsware zur Sicherung seiner Ansprüche gemäß Absatz 1. Bei Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer gelten die Bestimmungen der §947,948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Verkäufers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist. Dem Käufer ist Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungs-protokolls sowie eidesstattlicher Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzeigen. Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrage hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten als an den Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer ist berechtigt bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Käufers sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Waren zu verlangen. Bis zur Herausgabe hat der Käufer die unter Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren für diesen getrennt von anderen Waren zu lagern, als Eigentum (Miteigentum) der Verkäufers zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis des Eigentums (Miteigentum) zu übergeben. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware freihändig ohne vorherige Fristsetzung zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere auf entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und der aus der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Sachen ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet. Bei Kreditverkäufen hat der Käufer mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 zu vereinbaren. Der Käufer tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche in voller Höhe mit allen Nebenrechten im voraus sicherungshalber bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer ab. Dies gilt auch für Vorbehaltsware gemäß Absatz 2 und 3. Wird die Vorbehaltsware in das Grundstück eines Dritten oder sonst wie eingebaut, so tritt der Käufer den jeweils erstrangigen Teil seiner Werklohnforderung oder seiner Forderung aus sonstigen Rechtsgründen in Höhe des Rechungswertes des Verkäufers für die Vorbehaltsware an diesen im voraus ab. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekannt zugeben und ihm die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer hat zu diesem Zweck dem Verkäufer auch die Einsichtnahme in seine Bücher und Rechungen zu gestatten. Der Verkäufer hat die Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Ihm steht das Recht der Benachrichtigung des Schuldners des Käufers zu. Der Käufer ist jedoch ermächtigt, diese Forderungen so lange für den Verkäufer einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen diesem gegenüber Ordnungsgemäß nachkommt. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

8. Mängel
Haftung für Mängel wird nur insoweit übernommen, als von Seiten der Lieferwerke Ersatz geleistet wird. Abweichungen für die Garantieübernahme gelten nur, wenn sie vereinbart sind. Der Käufer hat Beanstandungen von Menge und Beschaffenheit unverzüglich, spätestens innerhalb 3 Tagen nach Eintreffen  der Ware, durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu erheben. Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelanzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird die Haftung des Lieferers aufgehoben. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer nach seiner Wahl das Recht, entweder die Mängel zu beseitigen oder die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages zurückzunehmen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten oder dem Käufer den Minderwert der Ware gutzuschreiben. Weitergehende Ansprüche aus Mängelhaftung und Schadenersatzansprüchen aus irgendeinem Grunde sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Lieferung von Elektromaterial, elektronischen Bauelementen und Geräten aller Art. Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages und anderer erteilter, aber noch nicht erledigter Aufträge, Garantie-Reparaturen erfolgen nur an bestimmten vom Verkäufer gelieferten Geräten unter Vorlage der gültigen Garantieunterlagen, der Rechnung und lückenloser Darlegung des Schadenfalles. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu lasten des Käufers. Bei allen Einsendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein (Packzettel) zurückzusenden. Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren und Bearbeitungskosten zu berechnen.

9. Reparaturen
Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Auf Ziffer 4 und 5 der Bedingungen wird verwiesen. Auslieferung von Reparaturgeräten kann gegen sofort Barzahlung erfolgen, auch ohne vorherige Vereinbarung.

10. Preis- und Absatzbindung
Bei Bezug von Erzeugnissen, für die eine Preisbindung und/oder eine Absatzbindung besteht, gelten außer diesen Lieferbedingungen die besonderen Bedingungen und Exportvorschriften des betreffenden Herstellers. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich von dem Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu verschaffen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich von Scheck- und Wechselklagen, gilt der Sitz der verkaufenden Firma und im Falle einer zum Zwecke des Inkassos erfolgten Abtretung an eine Inkassostelle der Sitz dieser Inkassostelle

12. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Der Käufer ist bereits jetzt damit einverstanden, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck am nächsten kommt.

Information
Es kann sein dass Daten von Geschäftsvorgängen in unserer DV gespeichert werden.